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Reiserücktrittsversicherung bei Reisen mit Kindern

Reiserücktrittsversicherung bei Reisen mit Kindern

Wenn ein Kind krank wird, ist das immer unangenehm. Wenn hierdurch aber ein lange geplanter Urlaub ausfallen muss, ist das doppelt ärgerlich. Ein Glück, wenn durch eine Reiserücktrittsversicherung wenigstens die Kosten der Reise nicht von Ihnen übernommen werden müssen. Familie kompakt hat deshalb alle wichtigen Informationen rund um das Thema Reiserücktrittsversicherung für Sie zusammengestellt.

Eine Reiserücktrittsversicherung tritt dann in Kraft, wenn Sie aus vorher definierten Gründen eine bestimmte Reise nicht antreten können. In diesem Fall müssen Sie die Kosten der Reise nicht tragen, sondern die Versicherung übernimmt diese. Hierbei gibt es verschiedene Sonderfälle. Ein Sonderfall ist, wenn zwei Familien gemeinsam eine Reise buchen, eine aber die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen muss. In diesem Fall wäre die zweite Familie zum Antritt der Reise verpflichtet. Fährt hingegen eine Familie mit einem Bekannten und die Familie kann die Reise nicht antreten, tritt die Reiserücktrittsversicherung aus Kulanzgründen meist auch für den Bekannten in Kraft. Es ist nämlich niemandem zuzumuten, alleine verreisen zu müssen.
Prinzipiell lässt sich sagen, dass eine Reiserücktrittsversicherung die Versicherungsnehmer vor finanziellen Verlusten schützt. Sie müssen die Reisekosten nämlich nur dann tragen, wenn sie die Reise tatsächlich antreten. Eine solche Versicherung muss in der Regel mindestens 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Wird der Urlaub vorzeitig abgebrochen, greift die Reiserücktrittsversicherung nicht. Um diesen Fall abzusichern, muss eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen werden.

Bedingungen damit die Reiserücktrittsversicherung in Kraft tritt

Je nach Anbieter unterscheiden sich die Gründe, in denen eine Reiserücktrittsversicherung einspringt. Ein allgemein anerkannter Grund ist der Tod eines der Mitreisenden. Doch auch Krankheitsfälle können ein legitimer Grund für die Nutzung der Versicherung sein. Bei einigen Anbietern werden alle Krankheiten, die übernommen werden, im Versicherungsvertrag festgehalten. Anderen genügt es, wenn der Arzt bescheinigt, dass Sie und/oder Ihr Kind nicht reisefähig sind.
Die Einreichung einer Scheidung ist oftmals ebenfalls Grund genug, die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen. Sollte es sich um eine Klassenfahrt handeln, zählt auch die Nichtversetzung Ihres Kindes als Grund. Die Versicherung springt zudem dann ein, wenn eine Impfunverträglichkeit auftritt, es zu einer Schwangerschaft kommt oder nicht bestandene Prüfungen nachgeholt werden müssen. Vor dem Abschluss einer Versicherung sollten die einzelnen Anbieter verglichen werden. Stellen Sie sicher, dass alle von Ihnen befürchteten Fälle abgedeckt sind. Außerdem sollten Regelungen zu Ihrem Kind explizit im Versicherungsvertrag festgehalten sein.

Folgende Informationen werden beim Versicherungsabschluss benötigt

Beim Abschluss der Reiserücktrittsversicherung müssen alle Personen in den Vertrag aufgenommen werden, für die der Versicherungsschutz gelten soll. Das bedeutet, dass Sie sowohl sich als auch Ihr Kind ausweisen müssen. Des Weiteren sollten die kompletten Reisekosten durch die Versicherung gedeckt werden. Das gilt auch für eventuelle Zusatzkosten wie eine Vermittlungsprämie. In einigen Fällen wird eine Selbstbeteiligung vereinbart. Sobald der Versicherungsfall eintritt (zum Beispiel wenn Ihr Kind unerwartet erkrankt) müssen Sie das der Versicherung mitteilen.
Diese prüft, ob der Versicherungsfall wirklich unvorhersehbar war und nicht absichtlich beziehungsweise grob fahrlässig von Ihnen herbeigeführt wurde. Sollte alles rechtens sein, übernimmt die Versicherung die Reisekosten. Beachten Sie jedoch bitte, dass die Versicherung nur dann wirksam ist, wenn Sie die Prämie rechtzeitig überwiesen haben.

Bildquelle: Informationen zur Reiserücktrittsversicherung

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